… oder mit Gurt. Zumindest wenn es nach einem Leipziger Polizeibeamten geht. Die Strassenverkehrsordnung (in Dütschland) ist regelmässig Änderungen unterworfen. Entweder spricht die EU mit oder neue Vehikel brettern über die Strasse, welche eine Anpassung erfordern.
Soeben hörte ich bei „Wiso“ einen aktuellen Fall: Herr Gocht ist stolzer Besitzer eines Schmuckstückes. Ihm gehört nämlich eine fünfeinhalb Meter langer Cadillac Series 62 von 1961 mit üppigem Chromschmuck und furchterregender Heckflosse inkl. V8 unter der Motorhaube. Dieses Fahrzeug sieht man nicht oft auf Ostdeutschen Strassen. Herr Gocht macht zusammen mit seiner Frau und dem am darauffolgenden Wochenende heiratenden Pärchen eine Probefahrt. Der Cadillac ist ein Cabrio und so fährt man offen. Herr Gocht ist es gewöhnt, dass sein Fahrzeug auf sächsischen Strassen auffällt – in den Dörfern und in Leipzig sowieso.
So stört es auch nicht, wenn ein entgegen kommendes Polizeiauto urplötzlich wendet und kilometerweit hinter dem schmucken Oldtimer her fährt. Auch als die Ordnungshüter mit Blaulicht überholen und die Gochts zum Anhalten bewegen, witzelt Herr Gocht noch, dass die jungen Kommissare sich sicher nur das Auto ansehen wollen. Mit Nichten!
Der Kommissar kontrolliert zuerst die Fahrzeugpapiere und den Führerschein. Dann fragt er, ob Herr Gocht wüsste, warum er aufgehalten wurde und erntete nur Kopfschütteln. Der Kommissar klärte die Gochts auf, dass sie nicht angegurtet in einem offenen Fahrzeug fahren würden. Zudem seien die Insassen in diesem Fall laut Paragraph 21a der Straßenverkehrsordnung verpflichtet, einen Helm zu tragen. Dieser Paragraph gilt aber eigentlich für Trikes und Quads. Dort heißt es sinngemäß, dass Insassen zwei- oder mehrrädriger offener Kraftfahrzeuge, die schneller als 20 km/h fahren, entweder einen Helm tragen oder einen Gurt anlegen müssen. Der Oltimer ist zwar zweifellos 4-rädig und offen und kann bauartbedingt selten langsamer als 20 km/h fahren, aber dafür Baujahr 1961 und somit ein Oldtimer. Gocht kontert und zitiert Paragraph 35a der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung. Dort steht, dass vor dem 1. April 1970 zugelassene Personenkraftwagen keine Gurte aufweisen müssen. Tja, und wo sind die Helme?
Aber davon lässt sich Herr Kommissar nicht beeinflussen und versieht Herrn Gocht und dessen Fahrzeug mit einer Ordnungsbusse von 15 Euro. Nach einem Einspruch wurde das Verfahren allerdings wieder eingestellt. Der Paragraph 21a gilt nämlich wirklich nur für Quads und Trikes. Oder?