13.11.2020 – Handelskammer Deutschland Schweiz zu Einreisebestimmungen

13. November 2020

Da ich beruflich monatlich zwischen der Schweiz und Deutschland pendle, habe ich mal kurz das Web bemüht, um an geeignete Informationen zu kommen. Wie sieht es für Dienstreisen aus, wenn man aus der Schweiz nach Deutschland, Baden-Württemberg und Bayern einreist und wieder zurück.

Anmerkung: Diese Informationen können sich ständig ändern. Also bitte immer auf der Website unten (Link) nachsehen, wie es aktuell geregelt ist.

Für die konkrete Umsetzung der Regeln sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Im Bundesland Baden-Württemberg gelten zum Beispiel folgende Ausnahmen (die vollständige Information finden Sie hier):

Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet war oder noch ist, unterliegen der QuarantänepflichtCorona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (PDF)

Ausnahmen sind insbesondere vorgesehen für

  • Einreisen nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden (namentlich: in Österreich das Land Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, in der Schweiz die Kantone Appenzell, Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, Sankt Gallen, Thurgau und Zürich, in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin),
  • den grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Güterverkehr,
  • beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet (zum Beispiel Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- sowie Dienstleistungserbringer),
  • für notwendige medizinische Behandlungen
  • sowie für Personen, die sich nur kurzzeitig (weniger als 48 Stunden) im Risikogebiet aufgehalten haben (Auspendler).
  • Auch Beschäftigte, die unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Risikogebiet einreisen müssen, beispielsweise Montagearbeiter, müssen nach der Wiedereinreise nicht in Quarantäne.
  • Insbesondere Berufs- und Bildungspendler sind daher von Vorneherein von der Quarantänepflicht ausgenommen.
  • Auch Verheiratete oder Partner einer festen Beziehung sind von der Quarantänepflicht befreit.
  • Darüber entfällt  die häusliche Quarantäne durch die Vorlage eines negativen Testergebnisses (nicht älter als 48 Stunden).

Das Ministerium für Soziales und Integration appelliert an die Menschen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich im Sinne des Infektionsschutzes freiwillig zu beschränken. Nicht alles was erlaubt ist, ist empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes «grenzüberschreitend» zusammenhalten.

Quelle: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg

https://www.handelskammer-d-ch.ch/de/presse-und-events/information-neues-coronavirus/grenzuebertritt-schweiz-deutschland