„Arschloch“ in Social Media ist keine Meinungsäußerung. Sondern als Beleidigung strafbar.
💪@igorpianist bekam Recht: 3 Kommentare, die laut Twitter zulässig seien, sind strafbare Beleidigungen. Das LG Berlin gestattet der Plattform nun die Herausgabe personenbezogener Daten. Jetzt ist @Twitter am Zug, die Daten herauszugeben! https://t.co/9K50ucGTx3
§14 Abs.3 TMG gestattet die Herausgabe von Daten zur zivilrechtl. Rechtsdurchs. u.a., wenn die in § 1 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht sind. Hierzu zählt die Beleidigung. Das Strafrecht unterscheidet nicht, ob sich diese Beleidigung gegen links oder rechts richtet.
This entry was posted on Sonntag, 17. Januar 2021 at 02:16 and is filed under Deutschland, Medien-Presse. You can follow any responses to this entry through the RSS 2.0 feed.
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