01.07.2009 – Winterthur: Nötigung und gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, Diebstahl und versuchter Datenveränderung?

1. Juli 2009

Heute las ich beim Mittagessen folgenden Artikel im „Tagesanzeiger“:

„Treibjagd auf Automobilisten
….
Begonnen hatte die Verfolgung auf der Autobahn bei Winterthur. Der Mann habe aus seinem Auto heraus gefilmt, wie die jungen Männer ihn mit ihren beiden Autos massiv belästigten. Als die jungen Männer dies bemerkten, hätten sie ihn verfolgt. An seinem Wohnort angekommen, habe sich der Verfolgte in der Tiefgarage in Sicherheit gebracht.

Als jedoch eine bis dahin unbeteiligte Nachbarin des Verfolgten nach Hause gekommen sei und das Tor der Garage geöffnet habe, seien die jungen Männer sofort auf den Verfolgten losgestürmt. Sie hätten ihn zu Boden geworfen und massiv traktiert. Erst als die Nachbarin laut um Hilfe geschrien habe, hätten die jungen Männer von ihm abgelassen. Die Täter entrissen dem Mann das Mobiltelefon sowie seine Digitalkamera und verliessen die Tiefgarage wieder, wie die Polizei weiter schreibt.
…. „

Inzwischen sind zwei der 6 bis 8 mutmasslichen Täter gefasst; denn eine Nachbarin merkte sich die Fahrzeugkennzeichen. Aber die Angelegenheit kommt mir bekannt vor. So etwas Ähnliches ist mir nämlich auch schon einmal passiert.

Nateldiebstahl auf der Überholspur der A96 bei Landsberg am Lech

Originalartikel im Tagesanzeiger: Treibjagd auf einen Automobilisten
Weiterer Artikel: Bis in die Garage gehetzt und verprügelt
Weiterer Artikel: Treibjagd bis in die eigene Garage – Eine neue Eskalationsstufe

Aus dem Schweizer Strafgesetzbuch:

„Körperverletzung“ Artikel 122:
„1.  Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt oder gegen ihn tätlich wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

„Raufhandel“ Artikel 133:
„Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

„Angriff“ Artikel 134:
„Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

„Raub“ Artikel 140:
„1.  Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
2.  Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr1 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3.  Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4.  Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.“

„Nötigung“ Artikel 181:
„Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

„Störung des öffentlichen Verkehrs“ Artikel 237:
„1.  Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

Die Tatbestände „Datenveränderung“ oder „Beweismittelvernichtung“ oder „Beweismittelunterdrückung“ habe ich nicht im Schweizer Strafgesetzbuch gefunden.


21.11.2005 – Der dümmste Autofahrer Europas – In der Schweiz 4 Mal geblitzt (in 97 Sekunden)

21. November 2005

Ein Schweizer Autofahrer konnte es nicht glauben: Warum blitzt es mitten in der Nacht, obwohl kein Gewitter aufgezogen ist? An der Ampel kann es ja nicht liegen – die blinkt ja Gelb um diese Zeit. Er wendete 3 Mal und fuhr mit der selben Geschwindigkeit über die Kreuzung, wie beim ersten Mal. Und es blitzte erneut – oh Wunder!

Tja, in der Schweiz ist halt wirklich „alles anders“. Das musste ein in der Schweiz lebender Türke am 14.11.2005 um 1 Uhr 55:33 das erste mal feststellen. Er fuhr über eine Kreuzung deren Lichtanlage gelb blinkte. Den Starenkasten kannte er. Auch dass dieser bei „Rot-Vergehen“ blitzt, wusste er. Was er nicht wusste war, dass dieser Starenkasten umgerüstet worden war. Nun konnte dieser Kasten nämlich auch Geschwindigkeitssünder ablichten. Froh Gemut fuhr er also nach der Geisterstunde etwas zu schnell über die besagte Kreuzung. *britzl-blitz*

Blitzer

Blitzer

Er dachte evtl. wie ich dereinst an fotografierende Japaner, sah aber rund herum niemanden stehen, wendete und fuhr zurück. Wendete erneut und gab Gas. *britzl-blitz*

Für die beiden Wendemanöver benötigte der Türke-on-Speed gerade mal 53 Sekunden; denn dann entstand obiges Bild Nummer 2. Gemessene Geschwindigkeit: 68 km/h. Für Innerorts auf jeden Fall zu schnell – und zwar massiv. Aber auch das kam dem Herren noch spanisch vor. Das muss also genau untersucht werden. Vollbremse, Wenden, zurück fahren, wieder Wenden, wieder Vollgas – ja so ein 5er BMW schafft das locker. Da werden nicht mal die Bremsscheiben warm. Automatik-Kickdown. Von 0 auf 100 in 8,9 Sekunden. *britzl-blitz*

Gleich mit 82 km/h fegte der Türken-Schumi mit seinem fliegenden Fussraum-Teppich über die Kreuzung, aber diesmal auf der Gegenseite. Noch leicht geblendet/verblendet mit Rotreflex in den Augen stieg der Gute erneut in die Eisen und drehte wieder um. Drei Blitze um diese Uhrzeit aus verschiedenen Richtungen und das ohne Rotlicht. „Da will mich doch einer auf den Arm nehmen, odrrr?“ Und somit „Güggst Dü…“ *britzl-blitz*

Das Foto zum 4. Versuch aus der wissenschaftlichen Untersuchung „Where, the Fuck, is the Camera?“. Dieses 4. Foto entstand genau 97 Sekunden nach dem ersten Bild – und der Kerl war „nur läppische“ 72 km/h schnell. Entweder war dann der Film aus oder er ist ausgestiegen und hat sich die Kreuzung genau angesehen. Das bleibt sein Geheimnis. Aber dafür ist er nun der Superstar unter den „Dummys“. Man kann sich Passbilder auch günstiger anfertigen lassen. Oder will er gar sein Auto verkaufen und hat Fotos für seinen Eintrag bei Autoscout gebraucht und grad keine Digicam in der Nähe? Zu Fuss gehen muss er auf jeden Fall die nächste Zeit, soviel ist sicher. Er weiss auch sicherlich nun: Blitzer blitzen auch wenn es ned grad Rot ist. Mich hätten die Gesichter der Polizisten interessiert, die die Bilder das erste Mal gesehen haben. Übrigens ist der flotte Türke nicht nur wegen „mehrmaliger, hartnäckiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts“ fällig – er ist auf keinem der Bilder angeschnallt, odrrrr?.
(Bilder by Kantonspolizei Thurgau)