16.01.2021 – Urteil: „Arschloch“ strafbar

17. Januar 2021

„Arschloch“ in Social Media ist keine Meinungsäußerung. Sondern als Beleidigung strafbar.

💪@igorpianist bekam Recht: 3 Kommentare, die laut Twitter zulässig seien, sind strafbare Beleidigungen. Das LG Berlin gestattet der Plattform nun die Herausgabe personenbezogener Daten. Jetzt ist @Twitter am Zug, die Daten herauszugeben! https://t.co/9K50ucGTx3

§14 Abs.3 TMG gestattet die Herausgabe von Daten zur zivilrechtl. Rechtsdurchs. u.a., wenn die in § 1 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht sind. Hierzu zählt die Beleidigung. Das Strafrecht unterscheidet nicht, ob sich diese Beleidigung gegen links oder rechts richtet.

https://twitter.com/HateAid/status/1350008138162987011?s=19