„Arschloch“ in Social Media ist keine Meinungsäußerung. Sondern als Beleidigung strafbar.

§14 Abs.3 TMG gestattet die Herausgabe von Daten zur zivilrechtl. Rechtsdurchs. u.a., wenn die in § 1 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht sind. Hierzu zählt die Beleidigung. Das Strafrecht unterscheidet nicht, ob sich diese Beleidigung gegen links oder rechts richtet.